EuGH-Urteil zum Widerruf von Kreditverträgen

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-66/19) vom 31.03.2020 wird für Verbraucher der Widerruf von Kreditverträgen ermöglicht, indem dieser die Standard-Widerrufsbelehrungen von Banken für nicht ausreichend erklärte. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist dieser Kredite beginnt nicht zu laufen.

Relevant ist dies vor allem für Immobilien- und Baufinanzierungen sowie Autokredit- oder Leasingverträge. Verbraucher können sich nun bei vielen dieser nach Juni 2010 geschlossenen Verträgen auf den sogenannten Widerrufsjoker berufen und aus dem Vertrag aussteigen. In Abhängigkeit von der Kreditsumme können dabei teils Tausende Euro gespart werden.

Betroffene Verbraucher sollten als ersten Schritt prüfen lassen, ob ihre Verträge tatsächlich vom EuGH-Urteil betroffen sind und welche Möglichkeiten in ihrem Fall bestehen.

Für eine solche fachkompetente Überprüfung und Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.

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