Revision der Staatsanwaltschaft im Untreueverfahren zulasten der Allianz AG

Das Landgericht Leipzig hatte am 30.04.2019 den langjährigen Schadensregulierer der Allianz AG Alexander N. wegen Untreue in 42 tatmehrheitlichen Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Den in diesem Verfahren von Rechtsanwalt Thomas verteidigten Angeklagten Thomas G. verurteilte das Landgericht Leipzig wegen Beihilfe zur Untreue in 18 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Leipzig zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. 

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, in einer Vielzahl von Sachverhalten im Zusammenwirken mit Versicherungsnehmern und Handwerkern Schadensfälle, insbesondere Wasserschäden, bzw. die Schadenshöhe von tatsächlichen Schadensfällen, fingiert zu haben. Die Taten sollen sich ab Januar 2007 ereignet haben. Insgesamt soll die Schadenshöhe einen Betrag i.H.v. 1 Million Euro überschritten haben. 

Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Thomas die Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 6 I 1 MRK, Art. 78 Abs. III Verfassung des Freistaates Sachsen wegen der überlangen, nicht von den Angeklagten zu vertretenden, Verfahrensdauer. 

Hintergrund des Antrages war, dass nach Eingang der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Leipzig am Landgericht Leipzig im August 2015 erst ein Jahr später - im September 2016 - das Hauptverfahren eröffnet wurde. Nachdem dann auch die bisherige Berichterstatterin im Verfahren an einen anderen Gerichtszweig abgeordnet wurde und die zuständige Kammer eine Vielzahl von Haftsachen beschleunigt zu bearbeiten hatte, musste der zunächst geplante Beginn der Hauptverhandlung nochmals verschoben werden. Der 1. Haupthandlungstermin wurde am 15.01.2019, mithin mehr als drei Jahre und fünf Monate nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Leipzig, durchgeführt. 

Die Einstellung des Verfahrens lehnte das Landgericht Leipzig zwar mit Beschluss ab, ging gleichwohl grundsätzlich von einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung, mithin von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aus. Diese konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht dann in der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. 

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hatte für den Angeklagten Alexander N. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und für den von Rechtsanwalt Thomas verteidigten Angeklagten Thomas G. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten beantragt.

Zurück