EncroChat -Festnahmen/ Verteidigung

In einer groß angelegten Aktion des Landeskriminalamtes Sachsen wurden am heutigen Tage in Chemnitz, Dresden und Leipzig zahlreiche Gebäude wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln durchsucht und Haftbefehle vollstreckt. Hintergrund der Aktion war die Auswertung sog. EncroChats.

EncroChat ist bzw. war ein in Europa ansässiger Dienstleistungsanbieter, welcher das sichere Kommunizieren via End-to-End-Lösung mittels eigener Software durch sogenannte „Krypto-Handys“ garantierte.

Im Sommer 2020 gelang es den niederländischen und französischen Ermittlungsbehörden, den Dienstleistungsanbieter EncroChat zu hacken. Dies geschah mutmaßlich über einen Zeitraum mehrerer Monate mittels spezieller Schadsoftware (Trojaner), die auf die einzelnen Geräte aufgespielt wurden (meist über updates).

Die von den französischen Behörden erhobenen Daten wurden dann über EUROPOL an das BKA übergeben und dort gesichtet. Einzelne Komplexe wurden geografisch separiert und den jeweiligen Staatsanwaltschaften übergeben.

Es stellt sich die Frage, ob die durch die französischen Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse in Deutschland verwertet werden dürfen. RA Thomas dazu: „Nach den Regelungen der deutschen Strafprozessordnung ist die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) und die sog. Quellen-TKÜ (§ 100a StPO) an das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts bezüglich einer im Gesetz genannten erheblichen Straftat (sog. Katalogtat) geknüpft. Die französischen Ermittlungsbehörden haben aber lediglich vermutet, dass über EncroChat Straftaten abgewickelt werden; von einem konkreten Tatverdacht kann in der Mehrzahl der Fälle nicht die Rede sein. D.h., dass nach deutschem Recht die Vorgehensweise der französischen Ermittler nicht durch eine gesetzliche Grundlage abgedeckt ist. Aus diesem Grunde unterliegen nach meiner Ansicht die in Frankreich gewonnenen Erkenntnisse aus dem Chat einem Beweisverwertungsverbot; d.h. sie können nicht Grundlage einer Verurteilung in Deutschland sein.“ 

Und Rechtsanwalt Thomas weiter: „Aus der Erfahrung bereits bestehender Verteidigungsmandate im Zusammenhang mit der EncroChat Auswertung empfehle ich die frühzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht. Wenn Sie ein EncroChat-Handy besitzen und Ermittlungen befürchten oder bereits Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren aufgrund Erkenntnisse aus EncroChats sind, sollten Sie uns frühzeitig kontaktieren.“

              

Zurück