Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde/ Begründungstiefe bei Haftsachen

RA Mario Thomas verteidigte in einem Umfangsverfahren vor dem Landgericht Leipzig eine Mandantin, die sich u.a. wegen des Tatvorwurfs des gemeinschaftlich schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und tatmehrheitlicher versuchter Strafvereitelung seit dem 23.02.2017 in Untersuchungshaft befand. Während laufender Hauptverhandlung beantragte RA Thomas am 29.03.2018 die Aufhebung des Haftbefehls, was zunächst das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 17.04.2018 und später auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 05.06.2018 jeweils ablehnten. Die hiergegen von RA Thomas eingereichte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg (SächsVerfGH, Beschluss vom 30.08.2018, Vf. 70-IV-18 (HS)).

Die Gründe der Entscheidung finden Sie hier.

Die Mandantin wurde auf Grundlage der Entscheidung des SächsVerfGH durch das Landgericht Leipzig aus der Untersuchungshaft entlassen und letztlich zu einer zur Bewährungs ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

RA Thomas zum Verfahren: "Es erfreut, dass der SächsVerfGH meiner Rechtsauffassung zur Begründungstiefe bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung gefolgt ist. Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte nunmehr deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Damit dürften die oft  textbausteinmäßig vorgenommenen Begründungen zur Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht mehr ausreichend sein. Ich messe der Entscheidung des SächsVerfGH eine über den Einzelfalls hinausgehende Bedeutung bei."

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